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Nachhaltigkeitsbezogene
Offenlegung

Information über den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Als Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater i.S. von Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) ist die VM Vermögens-Management GmbH („VM“) zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet. Eine Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in unseren Anlagestrategien im Rahmen der Vermögensverwaltung ist grundsätzlich nicht beabsichtigt.

1. Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken

Als Unternehmen möchten wir den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft unterstützen, indem wir einen Beitrag zur Erreichung des Klimaschutzes und der UN-Nachhaltigkeitsziele leisten. Wir bekennen uns zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – „SDGs“) der Vereinten Nationen und des Pariser Klimaschutzabkommens. Ein verantwortungsvolles Investieren innerhalb der Vermögensverwaltung gehört für die VM zum Selbstverständnis. Nachhaltigkeitsrisiken umschreiben Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (Environmental/Social/Governance – „ESG“), deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Geldanlage haben kann. Auch wenn sich derartige Risiken letztlich nicht vollständig ausschließen lassen, bemühen wir uns, im Rahmen unseres Investmentprozesses Nachhaltigkeitsrisiken zu erkennen und zu begrenzen. Im Rahmen unserer Strategie beziehen wir grundsätzlich Nachhaltigkeitsrisiken bei unseren Investitionsentscheidungen innerhalb der Finanzportfolioverwaltung und Beratung institutioneller Mandate auf verschiedene Weise ein. Einen zentralen Aspekt der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch die VM bildet die Produktauswahl, die der Erbringung der Finanzportfolioverwaltung und der Beratung institutioneller Mandate vorgeschaltet ist. Zur Begrenzung von Nachhaltigkeitsrisiken hat die VM von jeher eine eingehende Fundamentalanalyse betrieben, um Anlagen in Unternehmen mit einem erhöhten Risikopotential nach Möglichkeit zu vermeiden. Durch dieses Vorgehen streben wir an, Investitionsentscheidungen auf umweltbezogene, soziale oder unternehmensbezogene Werte auszurichten.

2. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik

Die Vergütungspolitik der VM steht mit den Strategien zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang. Die VM stellt im Rahmen ihrer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet werden, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert. Es werden durch die Vergütungspolitik auch keine Anreize gesetzt, Investments zu vermitteln, die nicht der Anlagestrategie des Kunden entsprechen. Unsere Vergütungsstruktur begünstigt zudem keine Bereitschaft in Bezug auf die Vermittlung von Investmentprodukten mit hohen (Nachhaltigkeits)Risiken.

3. Strategie zur Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann je nach zugrundeliegendem Basiswert (z.B. der Beteiligung an oder der Investition in ein Unternehmen über Aktien oder Anleihen) zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen, etwa wenn dieses Unternehmen Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt.

Die VM hat die strategische Entscheidung getroffen, ihre Investitionsentscheidungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung so zu gestalten, dass unangemessen nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nach Möglichkeit vermieden werden.

In Bezug auf das Investmentvermögen VM Nachhaltig Aktien, der nach Art 8 Offenlegungsverordnung klassifiziert ist und mit dem Merkmale aus den Bereichen Umwelt und Soziales gefördert wird, erbringt die VM die Anlageberatung. Diesbezüglich hat die VM verschiedene Nachhaltigkeitsfaktoren formuliert, wobei sie auf die Daten von ISS ESG zurückgreift. Diese Faktoren werden laufend überprüft, da sie sich stetig weiterentwickeln.

Detaillierte weitere Informationen und Erklärungen können den Seiten der Kapitalverwaltungsgesellschaften entnommen werden, auf die wir hier verweisen:

VM Nachhaltig Aktien:

https://www.monega.de/nachhaltigkeit

VM Nachhaltig Aktien R (DE000A2P37L3) | Monega

VM Nachhaltig Aktien I (DE000A2P37K5) | Monega

Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Anlageentscheidungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung ist der VM aber derzeit nicht möglich. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und zu ihrer Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen, damit die VM diese von den Unternehmen beziehen und als Entscheidungsgrundlage in ihrem Investmentprozess nutzen kann.

Die VM beobachtet das voraussichtlich wachsende Angebot der Anbieter von ESG-Daten. Sie wird über die Umsetzung eines umfassenden Nachhaltigkeitskonzeptes, das eine systematische Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren umfasst, entscheiden, sobald das Angebot an verlässlichen ESG-Daten dieses zulässt.

Die VM erklärt ausdrücklich, dass das derzeitige Vorgehen nichts an ihrer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel zu leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels und anderer ökologischer oder sozialer Missstände zu verringern.

Erklärung zur Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Da die VM derzeit im Rahmen der Vermögensverwaltung kein Nachhaltigkeitskonzept anbietet, ist sie nach Art 7 Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomieverordnung) zu folgendem Hinweis verpflichtet:

Die diesem Finanzprodukt zugrundeliegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

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